Formular "Imker-Global-Versicherung"
Versicherte Gefahren für Gefahren der Sach- und Transportversicherung
Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eine bemannten Flugkörpers
- Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub. Ferner durch Diebstahl und Frevel, soweit der Tatbestand eines solchen Schadens glaubhaft nachgewiesen wird (z.B. durch Vorliegen von Beschädigung an Bienenhaus und Beute usw.). Ein Frevelschaden liegt nur bei böswilliger Handlung dritter Personen vor.
- Schäden durch Sturm (Überschreiten der Windstärke 8)
- Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, sofern die Bienenvölker und/oder die übrigen versicherten Sachen nicht in einem behördlich festgelegten Hochwasser- oder Überschwemmungsgebiet eine Flusses oder Wasserlaufes aufgestellt sind. Schäden durch Rückstau sind nicht versichert.
- Schäden durch Erdrutsch oder Felssturz (natürliche Bewegung an Hängen ohne menschliche Beeinflussung).
- Schäden durch Hagel, Bodensenkung, Erdbeben und Schneedruck.
- Spritz- und Stäubeschäden
Transportgefahren
Ein Transportschaden liegt vor, wenn versicherte Sachen auf einem Transport durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder zerstört werden. Ausgeschlossen sind Schäden, z.B. Verzögerungen bei der Durchführung des Transportes. Schäden durch Verbrausen sind versichert, wenn sie die Folge eines Unfalls des eingesetzten Fahrzeuges oder eines Verkehrsstaus sind. Aufenthalte und Lagerungen zwischen Beginn und Ende eines Tranportes sind mitversichert, jedoch begrenzt auf insgesamt bis zu 48 Stunden pro Reise.
Verhalten im Schadenfall
Schadenbesichtigung
Sachverständige
Anzeige bei der Polizei
Bei Verdacht einer strafbaren Handlung und bei Feuerschäden ist immer eine Anzeige bei der Polizei erforderlich (gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt machen). Nur eine Meldung bei der Polizei ist oft nicht ausreichend, da dann nur in seltenen Fällen Ermittlungen angestellt werden.
Was tun, falls der Verdacht auf eine Bienenvergiftung durch PSM-Anwendung besteht?
| Katrin Kittler | Tel.: 0351 8928-3501 | |
| Sylvia Ullrich | Tel.: 0351 8928-3504 | |
| Katja Feuchter | Tel.: 0351 8928-3512 |
Diese beauftragten regionalen Kontrollkräfte für die Besichtigung und die fachgerechte Probenahme von Bienen und verdächtigem Pflanzenmaterial am Schadensort.
Vergiftungsschäden und Schäden durch Maßnahmen im Pflanzenschutz
Als Beweismittel sind mindestens 1.000 tote Bienen, Pflanzen und auch Spritz- oder Stäubemittelreste, die möglichst in Gegenwart eines Polizeibeamten, eines Vertreters des Pflanzenschutzes oder einer neutralen Person zu sammeln sind, unverzüglich an das
- zweckentsprechend verpackt - zu senden. Bienen- und Pflanzenproben müssen bei der Versendung sorgfältig getrennt bleiben. Pflanzenproben dürfen nicht abgeschüttelt werden.
Antrag zur Einsendung von Probenmaterial an das Julius-Kühn-Institut Braunschweig
Formular "Imker-Haftpflicht"
Die Imker-Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die das Mitglied des LVSI in seiner Eigenschaft als Imker vornimmt. Als solche gelten auch Vorführungen der eigenen Imkerei.
Das Formular zum Download.
Formular "Imker-Rechtsschutzversicherung"
Versicherungsschutz wird gewährt für die Wahrnehmung rechlicher Interessen (Aktiv- und Passivansprüche) der Mitglieder des Verbandes im Zusammenhang mit der Bienenhaltung. Dazu zählen gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten.
Der Versicherer übernimmt unter anderem:
- Vergütung für Rechtsanwälte; Gerichtskosten; Entschädigung für Zeugen, für Sachverständige, Verwaltungsbehörden sowie für Gerichtsvollzieher; Schiedsgerichtskosten;
- Gebühren, Auslagen und Vollstreckungskosten vor Verwaltungsbehörden; Kosten der Gegenseite, soweit das Mitglied des Verbandes zu deren Übernahme verpflichtet ist; Prüfung von Erfolgsaussichten.
Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, Nuklearschäden usw.
- aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, Handelsvertreter und Genossenschaften; aus aller Art von Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen; aus dem Familien- und Erbrecht; aus Konkurs- und Vergleichsverfahren;
- in Fällen von Verleumdung, von übler Nachrede und bei Unterlassungsansprüchen;
- als Halter und/Oder Fahrer von Kraftfahrzeugen;
- gegenüber dem Verband, seinen Unterorganisationen, dem Deutschen Imkerbund e.V.
Formular "Imker-Unfall-Versicherung"
Versicherungsschutz besteht nur bei Ausübung einer imkerlichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen der Organisation und den beschriebenen Verbandsaufgaben.
Die Unfallversicherung unterliegt nicht den Bestimmungen der Doppelversicherung. Im Falle eines Unfalls können also auch Leistungen aus anderen Unfallversicherungen, Krankenversicherungen und/oder einer Berufsgenossenschaft bezogen werden.